Allgemeine Reisebedingungen
1. Reisevertrag
Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsabschluß hat der Reisende die Möglichkeit, unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen im Katalog nachzulesen. Bei Vertragsabschluß oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung handelt.
2. Zahlung
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens 260,- Euro zu zahlen. Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigen der vollständigen Reiseunterlagen zuzahlen.Bei Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichtet sich der Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
3. Unsere Leistungen
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt / Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
Zum Leistungsumfang gehören auch die im Prospekt/Katalog beschriebenen und bei den Reiseleistungen aufgeführten Ausflüge. Aus Witterungsgründen oder sonstigen, durch uns nicht vertretenen Umständen, kann es notwendig werden, das Programm und auch die zeitliche Abfolge desselben umzustellen (z.B. Passsperrungen durch plötzlich einsetzenden Schneefall u.s.w.).
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Wünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.
Persönliche Ausgaben, z.B.: Schiffsreisen, Seilbahnfahrten oder ähnliches, die nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Dasselbe gilt auch für Eintrittsgelder, sofern sie nicht zu unseren ausgeschriebenen Leistungen gehören.
4. Preisänderung
Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen. Wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar die Preise der Leistungsträger erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung der Veranstalter sind dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Grund der Preiserhöhung zu erklären. Bei Preiserhöhungen nach dem Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an mindestens einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5. Leistungsänderung
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht widertreu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Eine zusätzliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer westlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Insbesondere behalten wir uns vor, bei allen Reisen auf andere gleichwertige Hotels auszuweichen.
* Sofern es witterungsbedingt und/oder aus technischen Gründen erforderlich wird, können im Winter die Toiletten in den Bussen verschlossen bleiben.*
6. Rücktritt des Kunden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis 28 Tage vor Reisebeginn: 5% des Gesamtpreises (mind. Jedoch 21,- Euro p. P.)
Bei Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn: 15% des Gesamtpreises,
Bei Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn: 35% des Gesamtpreises,
Bei Rücktritt ab 14 Tage vor Reisebeginn: 50% des Gesamtpreises,
Bei Stornierung am Abreisetag oder Nichtanreise 100% des Gesamtpreises.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Die Rücktrittserklärung soll schriftlich erfolgen.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten – Versicherung!
7. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den Reiseerfordernissen genügt und seine Teilnahme nicht gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegensteht. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten von 16,- Euro.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B.: Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Die gilt auch, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisenden fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
10. Schadenersatzansprüche
Der Reiseveranstalter erklärt, das bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückgetreten werden kann. Die Mindestteilehmerzahl bei allen Reisen beträgt 20 Personen. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff.11a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat das Recht nach Ziff.11c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff.11c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag diesem unverzüglich zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhe Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Länderrechte, Grenzschließungen o.ä.), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichnamige Fälle, berechtigen beide Teilnehmer allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zu kündigen. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zu erbringende Reiseleistung eine nach §471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung soweit diese im Vertrag mit erfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
12. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann einer Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel mit dem Reiseleiter oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt oder in der Unterkunft anzeigt. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgebend. Das gilt nicht sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
14. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzliche Bestimmung berufen. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden nach gesetzlichen Vorschriften. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4090,- Euro. Liegt der Reisepreis über 1060,- Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzungen von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Wir weisen darauf hin, das der Reisende selbst für Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten verantwortlich sind. Wir kommen unserer Informationspflicht dem Reisenden gegenüber in sofern nach, dass auf spezielle Fragen Auskünfte erteilt werden.
17. Gepäck
Die Mitnahme des Gepäcks erfolgt auf eigene Gefahr des Reisenden. Er hat auf Ver- und Entladung selbst zu achten, da bei Verlust, Diebstahl oder Einbruch kein Ersatz geleistet wird. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäckversicherung!
18. Platzverteilung im Bus / Nichtraucherbusse
Die Plätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Ein Anspruch auf bestimmte Plätze im Bus ist ausgeschlossen. Sie reisen in Nichtraucherbussen.
19. Allgemeine Bestimmungen
Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Alle Preise beziehen sich auf Euro/Person. Für Druckfehler übernehmen wir keine Haftung.
20. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, das die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
21. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
22. Veranstalter für Busreisen
Reisebüro & Busbetrieb Werner Becker
99518 Bad Sulza; Obere Marktstraße 12